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Gesetz Am 11.03.2020 veröffent­lichte das Bundes­mini­sterium der Finanzen einen Gesetzes­entwurf zur Neuregelung der Vorgaben für Honorar-Finanz­anlagen­berater (nach §34 h der Gewerbe­ordnung) und Finanz­anlagen­vermittler (nach §34 f der Gewerbe­ordnung). Kernpunkt dieses geplanten "Finanzanlagenvermittler-Aufsichtsübertragungsgesetz" (FinAnlVUEG) war die Übertragung der Aufsichts­pflicht von den Gewerbe­ämtern und Industrie- und Handels­kammern (IHK) auf die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (Bafin) zum 01.01.2021. Der Gesetzesentwurf konkretisierte das Eckpunkte­papier vom 24.07.2019. Die beiden Berufs­gruppen sollten künftig unter dem Oberbegriff "Finanz­anlagen­dienst­leister" zusammengefasst und in drei Gruppen eingeteilt werden:

Checkliste Erlaubnis­voraussetzungen sollten wie zuvor Zuver­lässig­keit, geordnete Vermögens­verhältnisse, der Nachweis einer Berufs­haft­pflicht­versicherung und der Nachweis der Sachkunde sein. Für bestehende Erlaubnisse und Aufsichten sollten Übergangsvorschriften gelten. Die neuen Regelungen beträfen 256 Honorar-Finanzanlagenberater und 39.084 Finanzanlagen­vermittler (Stand 01.01.2022). Das Gesetz sollte Mitte 2020 in Kraft gesetzt werden, wurde aber vom Bundestag nicht bestätigt. Nach der Bundstagswahl 2021 wurde das Thema nicht wieder aufgegriffen.

Honorarberatung Während Honorar­berater aus­schließ­lich von den Mandanten vergütet werden, erhalten Vermittler Kauf- und Vertriebs­folge­provisionen von den Produkt­anbietern. Das Verbraucher­portal "Finanztip" stellte schon 2014 fest: „Die Beratung auf Honorarbasis ist nicht nur ehrlicher, sondern in der Regel für die Verbraucher auch viel günstiger als die Provisions­vermittlung. In vielen Fällen spart die Honorar­beratung mehrere tausend Euro.“ Dies gilt vor allem für hohe Anlagesummen oder lang laufende Verträge. Einen ausführlichen Vergleich der Beratungsmodelle finden Sie auch im Wegweiser Finanzberatung (gefördert vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz).